14.06.2020
Der Insolvenzverwalter einer GmbH begehrt von deren Geschäftsführer die Rückerstattung der von diesem im Zeitraum der vorgeblichen Krise geleisteten Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu vereinbaren gewesen seien.
Der im Rahmen von einer Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters geltend gemachte Schadensersatzanspruch belief sich auf ca. 73.000,00 €.
Nach Überprüfung des Anspruchsschreibens durch uns war schnell klar, dass das Begehren des Insolvenzverwalters unschlüssig und teilweise sogar widersprüchlich war. Lediglich für einen geringen Teil der Zahlungen des Geschäftsführers bestand tatsächlich ein Schadensersatzanspruch.
Wir haben unsere durch den Geschäftsführer erfolgte Bevollmächtigung gegenüber dem Insolvenzverwalter angezeigt und im Rahmen von außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen einen Vergleich in Höhe von etwa ein Siebtel der ursprünglichen Forderung herbeigeführt.
Fazit:
1. Das Amt des Geschäftsführers birgt in der Krise eine Vielzahl von Haftungsgefahren.
2. Die frühzeitige Beauftragung von berufserfahrenen Rechtsanwälten hilft späteren Schaden zu vermeiden.
Admin - 18:06 @ Insolvenzrecht, Geschäftsführer, GmbH, Schadensersatz