Fall des Monats  

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Neueste 5 Einträge

  • Oktober 2020 - Gesellschafterstreit führt oft in die Insolvenz
  • September 2020 - Der befangene Richter
  • August 2020 - Anfechtung von Steuerberatergebühren (Bargeschäft)
  • Juli 2020: Insolvenzanfechtung als Verstoß gegen Treu und Glauben
  • Juni 2020: Geschäftsführerhaftung

18.10.2020

Oktober 2020 - Gesellschafterstreit führt oft in die Insolvenz

Ein geschäftsführender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft beauftragte uns, ihn insolvenzrechtlich zu beraten, nachdem zuvor seit über zwölf Monaten keine Einigung zwischen ihm und dem weiteren Mitgesellschafter bezüglich der weiteren Unternehmensausrichtung herbeigeführt werden konnte, obwohl Rechtsanwälte von beiden Seiten zu Rate gezogen worden waren. Nach Prüfung der Sach-und Rechtslage haben wir gemeinsam mit dem Mandanten unter anderem feststellen müssen, dass der Kapitalgesellschaft schon bald die Zahlungsunfähigkeit drohte. Auch bestand keine positive Fortführungsprognose mehr. Darüber hinaus sah sich der Mandant aufgrund von persönlichen Bürgschaftsverpflichtungen bei weiterer Inanspruchnahme des Kontokorrentkredits der Kapitalgesellschaft einer nicht unerheblichen persönlichen Haftung ausgesetzt. In der Konsequenz entschloss sich der Mandant, beim zuständigen Insolvenzgericht einen Insolvenzantrag über das Vermögen der von ihm vertretenen Kapitalgesellschaft zu stellen. Der weitere geschäftsführende Mitgesellschafter wurde vom Insolvenzgericht angehört. Nachdem dieser die Voraussetzungen der drohenden Zahlungsunfähigkeit selbst nicht beseitigen konnte, bestellte das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Ab diesem Zeitpunkt konnten beide Mitgesellschafter kaum noch Einfluss auf die weitere Ausrichtung des Unternehmens nehmen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalgesellschaft sahen sich beide Mitgesellschafter verschiedenen Inanspruchnahmen ausgesetzt.

In der Praxis werden Geschäftsanteile beispielsweise an Kapitalgesellschaften oft von den Gründungsgesellschaftern zu jeweils 50 % übernommen. Dies bedeutet bei Streitigkeiten untereinander hinsichtlich der weiteren Ausrichtung des Unternehmens oder auch in Krisensituationen mitunter Stillstand und Stagnation. Ein in der Krise angeschlagenes Unternehmen kann in solch einer Situation den notwendigen Sanierungsprozess nicht frühzeitig beginnen. Die persönlichen Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern rücken oft in den Vordergrund.

Eine Abschätzung der Risiken für eine persönliche Haftung sollte frühzeitig durch ausgewiesene Insolvenzrechtsexperten erfolgen. Denn der geschäftsführende Gesellschafter sitzt zumeist zwischen Baum und Borke. Auf der einen Seite ist er verpflichtet, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Auf der anderen Seite muss er seine persönliche Haftung stets im Auge behalten.

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrungen auf dem Gebiet des Insolvenzrechts können wir Ihnen helfen, die Folgen bei einer Gesellschafterstreitigkeit frühzeitig abzuschätzen, um möglichst auch eine persönliche Haftung zu vermeiden.

Admin - 12:45 @ Insolvenzrecht, Geschäftsführer, GmbH | Kommentar hinzufügen

 
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